Sexuelle Handlungen sind insbesondere das Berühren der nackten Brust einer Frau (auch unter dem Büstenhalter oder unter den Kleidern), das längere oder intensive Betasten des weiblichen oder männlichen Geschlechtsteils über der Kleidung oder ein spürbarer oder lang anhaltender Griff an die Brust einer Frau über den Kleidern. Eine Vielzahl von an sich noch nicht erheblichen sexuellen Verhaltensweisen kann in einem Gesamtkontext unter Umständen als sexuelle Handlung qualifiziert werden (vgl. MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, a.a.O., N. 48 zu Art.