4.4 Der sexuellen Nötigung macht sich nach 189 Abs. 1 StGB (in der bis am 30. Juni 2024 gültig gewesenen Fassung) strafbar, wer eine Person zur Duldung zu einer beischlafsähnlichen oder anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Unsittliche Berührungen sind dann nicht mehr als sexuelle Belästigung, sondern als sexuelle Nötigung zu qualifizieren, wenn sie nicht nur flüchtig und überraschend geschehen, sondern unter Ausübung von Gewalt, die über eine tätliche Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB hinausgeht (vgl.