(vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_658/2020 vom 23. August 2021 E. 2.4.1 mit Hinweis auf BGE 125 IV 58 E. 3b). 4.4 Der sexuellen Nötigung macht sich nach 189 Abs. 1 StGB (in der bis am 30. Juni 2024 gültig gewesenen Fassung) strafbar, wer eine Person zur Duldung zu einer beischlafsähnlichen oder anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht.