O., N. 18 zu Art. 198 StGB) oder wenn sich der Täter an die andere Person schmiegt, um dieser sein erigiertes Glied spüren zu lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_658/2020 vom 23. August 2021 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Sexuelle Handlungen lassen sich nach der Eindeutigkeit ihres Sexualbezugs abgrenzen. Bedeutsam für die Beurteilung der Erheblichkeit sind qualitativ die Art und Quantitativ die Intensität sowie die Dauer der Handlung, wobei die gesamten Begleitumstände – so etwa das Alter des Opfers und der Altersunterschied zum Täter – zu berücksichtigten sind.