3 wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt. Die tätliche Belästigung nach Art. 198 Abs. 2 StGB setzt eine körperliche Kontaktaufnahme voraus. Hierfür genügen bereits wenig intensive Annäherungsversuche oder Zudringlichkeiten, solange sie nur nach ihrem äusseren Erscheinungsbild sexuelle Bedeutung haben.