a des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) dadurch aus, dass die Tat nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist. Bussen sind von Art. 35 IRSG ausgeschlossen (vgl. GARRÉ, in: Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, N. 13 zu Art. 7 IRSG). 4.3 Gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB (in der bis am 30. Juni 2024 gültig gewesenen Fassung) macht sich der sexuellen Belästigung strafbar und wird mit Busse bestraft,