StGB vorgesehenen Fällen für die Strafverfolgung zuständig sein. Gemäss Art. 7 Abs. 1 StGB ist dem schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen, wer im Ausland ein Verbrechen oder ein Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 4, 5 oder 6 StGB erfüllt sind: wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt (Bst. a); der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird (Bst. b); und nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird (Bst. c). Die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 Bst.