4.2 Gemäss Art. 3 StGB gilt für die schweizerische Zuständigkeit grundsätzlich das Territorialitätsprinzip, d.h. der schweizerischen Strafverfolgung unterliegt nur, wer in der Schweiz eine Straftat begeht. Ausnahmsweise kann die Schweiz auch in den von Art. 4 ff. StGB vorgesehenen Fällen für die Strafverfolgung zuständig sein.