Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3 mit Hinweisen). Ergibt sich nach der durchgeführten Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein. Zu den Prozessvoraussetzungen zählt namentlich, dass die beschuldigte Person der schweizerischen Gerichtsbarkeit nach den Bestimmungen über den räumlichen Geltungsbereich gemäss Art. 3-8 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) untersteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1045/2014, 6B_1046/2014 vom 19. Mai 2015 E. 4.3). 4.2 Gemäss Art.