1. Mit Verfügung vom 16. April 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen sexueller Belästigung nicht an die Hand. Hiergegen erhob die Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 28. April 2024 Beschwerde. Sie stellte folgendes Rechtsbegehren: