1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 27. März 2024 wird insofern aufgehoben, als eine Einstellung bezüglich des Tatbestands der Schändung erfolgt ist. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Verfahren im Sinne der Erwägungen weiterzuführen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, trägt der Kanton Bern.