Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen, sowie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 580). Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt D.________, wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht bestimmt (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). Eine Rückzahlungspflicht für die Entschädigung des Beschwerdeverfahrens entfällt (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1bis StPO).