10 einmal im Monat ein Wochenende sowie zweimal einen Teil der Sommerferien beim Beschuldigten verbrachte hatte, begründet offensichtlich noch kein tatbestandsmässiges Abhängigkeitsverhältnis oder eine Notlage. Solches wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert vorgebracht. Insofern erscheint ein Schuldspruch wegen Ausnützens der Notlage (Art. 193 StGB) unwahrscheinlich, weshalb eine Weiterführung des Verfahrens bzw. Anklageerhebung mit Blick auf diesen Tatbestand nicht zu erfolgen hat.