8. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers und dessen Mutter noch aus anderen Aktenstücken ergeben sich konkrete Anhaltspunkte, wonach der Beschuldigte eine Notlage oder Abhängigkeit des Beschwerdeführers ausgenutzt hat. Es kann in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2024 verwiesen werden. Einzig die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2019 bis 2021 in der Regel