Dabei kann es sich um Fälle einer «einfachen» Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung handeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_34/2020 vom 11. Mai 2022 E. 4.2.). Sollte daher eine Schändung verneint werden, gilt es zu prüfen, ob allenfalls eine Verurteilung wegen sexueller Belästigung in Betracht kommt (vgl. auch BGE 148 IV 329, E. 5.2 f.).