7. Weiter scheint es mit Blick auf die Aussagen des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen, dass er sich zumindest zu Beginn in einem Irrtum über die Natur der (sexuellen) Handlungen befunden hat oder er unvermittelt mit einem Übergriff konfrontiert worden ist (der Beschuldigte habe ihn an den Hoden gepackt). Dabei kann es sich um Fälle einer «einfachen» Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung handeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_34/2020 vom 11. Mai 2022 E. 4.2.).