Die Beurteilung der Widerstandsfähigkeit ist vorliegend heikel und ergibt sich nicht offensichtlich aus den aktuell vorliegenden Akten. Vorbehältlich neuer, in eine andere Richtung weisender Untersuchungsergebnisse wird es daher die Aufgabe des Sachgerichts sein, abschliessend über die Strafbarkeit zu entscheiden. Entsprechend ist die Einstellungsverfügung insofern aufzuheben und die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Verfahren im Sinne der Erwägungen weiterzuführen bzw. allfällig Anklage zu erheben.