Mit Blick darauf sowie die vorerwähnten Aussagen des Beschuldigten bestehen Hinweise, dass der Beschwerdeführer (kognitiv) allenfalls nicht in der Lage war, sich zur Wehr zu setzen, und der Beschuldigte dies wusste. Bei dieser Ausgangslage erscheint die Einstellung wegen Schändung derzeit ausgeschlossen, zumal im Zusammenhang mit der Widerstandsfähigkeit weitere Abklärungen möglich sind. Die Beurteilung der Widerstandsfähigkeit ist vorliegend heikel und ergibt sich nicht offensichtlich aus den aktuell vorliegenden Akten.