Er wisse nicht, wie weit der Beschwerdeführer sich zur Wehr setzen könne (Einvernahme vom 3. März 2022, Z. 157 ff.). Diese Aussagen sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Berührungen gemäss seinen Aussagen geschehen liess, obwohl er Angst vor schlimmeren Übergriffen hatte, können möglicherweise darauf hindeuten, dass er zwar den Charakter der Handlungen, jedenfalls mit der Zeit, einordnen konnte, aber unter Umständen nicht in der Lage war, sich angemessen dagegen zur Wehr zu setzen, was im Zusammenhang mit seinem geistigen Zustand stehen kann.