Kopien der IV-Akten bzw. der von der Staatsanwaltschaft erwähnte Bericht von Dr. med. I.________ vom 30. Juli 2019 befinden sich nicht in den Akten und es ist fraglich, ob sich aus der von der Staatsanwaltschaft zitierten Diagnose aus dem Jahr 2019 ein hinreichendes Bild über den geistigen Zustand des Beschwerdeführers hinsichtlich Wehrlosigkeit ergibt. Gemäss ICD-10- GM Version 2024 (https://klassifikationen.bfarm.de/icd-10-gm/kode-suche/ htmlgm2024/block-f70-f79.htm; besucht am 7. November 2024) liegt der IQ bei einer leichten Intelligenzminderung im Bereich zwischen