Es geht daher um die Frage, ob der Beschwerdeführer die Möglichkeit und Fähigkeit hatte, einem sexuellen Kontakt selbstbestimmte Grenzen zu setzen. Das Unvermögen, frei über die eigene Beteiligung an einer konkreten sexuellen Handlung zu entscheiden und Zustimmung oder Ablehnung zu artikulieren, begründet dann eine Wehrlosigkeit im Sinn von Art. 191 StGB, wenn dieses Defizit auf eine unabhängig von den Umständen des Sexualkontakts bestehende Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Abwehr zurückzuführen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_34/2020 vom 11. Mai 2022, E. 4.2).