Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist (sog. lex mitior). Mit Blick auf die hier in Frage stehenden Handlungen und persönlichen Beziehungen ist nicht davon auszugehen, dass das neue Recht milder ist und zur Anwendung gelangt. Das kann in diesem Stadium des Verfahrens indessen offenbleiben, da eine Strafbarkeit sowohl nach neuem als auch altem Recht nicht ausgeschlossen ist.