6. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob die vorgeworfenen Handlungen einen Straftatbestand erfüllen können. Dies wird von der Staats- bzw. Generalstaatsanwaltschaft sowie dem Beschuldigten verneint. Am 1. Juli 2024 ist das revidierte Sexualstrafrecht in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist (sog. lex mitior).