Bei dieser Ausgangslage kann eine abschliessende Aussagewürdigung jedenfalls nicht durch die Staatsanwaltschaft erfolgen, zumal bei der Aussagewürdigung auch der persönliche Eindruck eine entscheidende Rolle spielt. Abgesehen davon ist es unbestritten, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer mindestens einmal, nachdem die Pflege der Furunkel bereits abgeschlossen war, am Hodensack berührt und er ihm die Schamhaare rasiert hat. Mit Blick auf die Aussagen kann ein Sexualbezug nicht offensichtlich ausgeschlossen werden.