Auch seine Angaben im Zusammenhang mit den auf seinem Laptop und seinem Handy aufgefundenen Fotos mit erotischem und pornografischem Inhalt überzeugen nicht (Einvernahmen vom 15. Mai 2023, Z. 297 ff. und Z. 453 ff. sowie vom 27. Juni 2023, 244 ff.). Zudem fanden sich pornografische Bilder auch zu einem Zeitpunkt auf dem Laptop, als der Beschwerdeführer nicht mehr beim Beschuldigten war (vgl. Vorhalt in der Einvernahme des Beschuldigten vom 27. Juni 2023, Z. 244 ff.).