Es ist vorab zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seit dem Telefonat der Mutter am 6. Januar 2022 über die Vorwürfe informiert war. Er hatte daher grundsätzlich die Gelegenheit, seine Aussagen vorzubereiten. Weiter scheint der Beschwerdeführer teilweise zu versuchen, von sich abzulenken, und macht (bewusst) Andeutungen, wonach weitere Personen (u.a. die Eltern des Beschwerdeführers) oder nicht näher spezifizierte Vorfälle in der Institution für die Vorwürfe des Beschwerdeführers verantwortlich sein könnten (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 3. März 2022, Z. 89 ff. und im Vergleich dazu Z. 120 ff.