Auch ist es möglich, dass die Berührungen tatsächlich und ausschliesslich in dem vom Beschuldigten geschilderten Kontext stattfanden (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 3. März 2022, Z. 101 ff.). Der Beschuldigte war betreffend Intimrasur und dem gemeinsamen Konsum von Pornografie zudem von Beginn an geständig. Seine Aussagen können aber dennoch nicht als deutlich glaubhafter beurteilt werden, weshalb eine Einstellung nicht in Frage kommt. Es ist vorab zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seit dem Telefonat der Mutter am 6. Januar 2022 über die Vorwürfe informiert war.