Es ist auch klar, um welche Handlungen es geht. Grundsätzlich bilden die Aussagen des Beschwerdeführers ein hinreichendes Anklagefundament. 5.3 Das gilt auch unter Berücksichtigung der Aussagen des Beschuldigten. Zwar erscheinen seine Aussagen grundsätzlich ebenfalls glaubhaft. Das Vorliegen eines Missverständnisses scheint nicht ausgeschlossen. Auch ist es möglich, dass die Berührungen tatsächlich und ausschliesslich in dem vom Beschuldigten geschilderten Kontext stattfanden (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 3. März 2022, Z. 101 ff.).