Es kann deshalb nicht einfach davon ausgegangen werden, es handle sich (offensichtlich) um eine nachträglich verzerrte Wahrnehmung/Erinnerung. Bei der Würdigung der Aussagen ist zu berücksichtigen, dass beim Beschwerdeführer gemäss ICD-10 eine leichte Intelligenzminderung (F70.0) sowie eine sonstige kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen (F92.80) sowie eine kombinierte und andere Persönlichkeitsstörung (F61.0; ängstliche, unreife und paranoide Züge) diagnostiziert wurden (Akten- /Telefonnotiz der Staatsanwaltschaft vom 27. März 2024 betreffend IV-Akten des Beschwerdeführers).