Die Beschwerdekammer erkennt in den Aussagen des Beschwerdeführers bzw. seinem Aussageverhalten auch im Vergleich zu seinen Aussagen im Zusammenhang mit einem Familienausflug keine offensichtlichen Hinweise, dass er Erlebtes von anders generierten Vorstellungen (aus Pornofilmen oder Erlebnissen mit anderen Personen) nicht unterscheiden kann. Insofern teilt sie die Auffassung der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten nicht. Zwar scheint es möglich, dass die Erinnerungen des Beschwerdeführers vermischt sind. Dies auch mit Blick auf den Arztbericht von Dr. med.