5. 5.1 Die Videoeinvernahmen des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2022 und 13. Dezember 2022 enthalten keine konkreten Hinweise darauf, dass er den Unterschied zwischen Wahrheit und Lüge nicht versteht. Diese Auffassung teilt auch die Staatsanwaltschaft (vgl. Vorhalt in der Einvernahme des Beschuldigten vom 15. Mai 2023, Z. 30 ff.). Zudem kamen die Aussagen des Beschwerdeführers spontan zustande, was für deren Glaubhaftigkeit spricht. So sagte die Mutter des Beschwerdeführers am 16. Februar 2022 aus, sie habe am 6. Januar 2022 einen lustigen Film mit dem Beschwerdeführer geschaut.