Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_220/2023 vom 7. November 2023 E. 3.3.2; 6B_790/2022 vom 15. Juni 2023 E. 4.2.1). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber («Aussage-gegen-Aussage- Konstellation») und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben.