Das habe der Beschwerdeführer jedenfalls so erzählt. Die kleine Verletzung habe er (der Beschuldigte) dann auch gesehen. Er (der Beschuldigte) habe die betroffene Stelle mit dem Büschel Haare wegrasiert, das sei so (Z. 79 ff.). Nach dem Rasieren sei ihm (dem Beschuldigten) in den Sinn gekommen, dass er das vielleicht besser nicht gemacht hätte. Das habe er erst im Nachhinein gedacht. Das habe er dem Beschwerdeführer dann auch gesagt, aber das sei viel später gewesen (Z. 101 ff.). Der Beschuldigte gab an, er habe mit dem Beschwerdeführer Pornos konsumiert.