3 welche einen Tatbestand gemäss Art. 189 ff. StGB erfüllen könnten. Dies wurde auch nicht explizit geltend gemacht. 3.3 Allerdings sagte der Beschwerdeführer aus, der Beschuldigte habe ihn auch in der Zeit nach der Behandlung der Furunkel mehrmals im Genitalbereich angefasst (an den Hoden gepackt, am Penis gezogen bzw. die Vorhaut zurückgezogen und Masturbationsbewegungen gemacht). Das wird vom Beschuldigten bestritten.