Er habe die Pflege nach Anleitung der Mutter gemacht (Einvernahme des Beschuldigten vom 3. März 2022, Z. 17 ff., Z. 181 ff., Z. 187 ff.). Die Ehefrau des Beschuldigten bestätigte dies (Einvernahme G.________ vom 14. März 2022, Z. 267 ff.). Der Beschwerdeführer sagte in seiner Videoeinvernahme vom 28. Februar 2022 aus, er hätte sich die Crème selber auftragen können, das sei aber schwierig für ihn gewesen (10:13 Uhr).