er werde dem Beschwerdeführer zeigen, wie das gehe. Die Mutter des Beschwerdeführers machte geltend, sie sei nicht davon ausgegangen, dass der Beschuldigte die Crème bzw. Pads auftragen werde, da der Beschwerdeführer zu Hause die Pflege selber gemacht habe (Einvernahme E.________ vom 16. Februar 2022, Z. 47 ff.). Der Beschuldigte sagte hingegen aus, die Mutter des Beschwerdeführers habe gesagt, ob er (der Beschuldigte) die Pads anbringen könne. Er habe die Pflege nach Anleitung der Mutter gemacht (Einvernahme des Beschuldigten vom 3. März 2022, Z. 17 ff., Z. 181 ff., Z. 187 ff.).