2 ge des (fehlenden) Nötigungsmittels fehlen indessen. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht ansatzweise mit den diesbezüglichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft auseinander, weshalb ohnehin wegen fehlender Begründung nicht darauf einzutreten ist. Eine Nachfristansetzung gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO erübrigte sich in Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist (vgl. BGE 142 IV 299 E. 1.3.4).