193 StGB). Offenbar geht er einzig von der Erfüllung dieses Tatbestandes aus und scheint keine Einwände gegen die Einstellung wegen sexueller Nötigung zu haben (vgl. Ziffer 5 der Beschwerde). Es ist daher davon auszugehen, dass die Einstellung wegen sexueller Nötigung nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet. Abgesehen davon verlangt die Strafprozessordnung, dass ein Rechtsmittel begründet wird. So hat die Person, die das Rechtsmittel ergreift, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (Bst. a); welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Bst.