das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit Verfügung vom 1. Mai 2024 hiess der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt D.________ als unentgeltlichem Rechtsbeistand gut. Die Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Fürsprecherin B.________, beantragten in ihren Stellungnahmen vom 21. bzw. 28. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde.