Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 175 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. November 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecherin B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ a.v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Schändung (mehrfach begangen), evtl. se- xueller Nötigung (mehrfach begangen) Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 27. März 2024 (BJS 22 2610) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 27. März 2024 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Be- schuldigten wegen Schändung, evtl. sexueller Nötigung, angeblich mehrfach be- gangen zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers, ein. Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 25. April 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen mit der Aufforderung, Anklage gegen den Be- schuldigten zu erheben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Entschädigung für seine Vertretungskosten zuzusprechen, allenfalls sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit Verfü- gung vom 1. Mai 2024 hiess der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt D.________ als unentgeltlichem Rechtsbeistand gut. Die Generalstaatsanwalt- schaft und der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Fürsprecherin B.________, beantragten in ihren Stellungnahmen vom 21. bzw. 28. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Be- schwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwer- deführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die Einstellung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist unter Vorbehalt nach- folgender Ausführungen einzutreten. Zwar beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Einstellung und verlangt allgemein, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, Anklage zu erheben. Begründet wird aber in der Folge einzig die Einstellung gegen den Beschuldigten wegen Schändung (Art. 191 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]) sowie Ausnützung der Notlage (Art. 193 StGB). Offenbar geht er einzig von der Er- füllung dieses Tatbestandes aus und scheint keine Einwände gegen die Einstellung wegen sexueller Nötigung zu haben (vgl. Ziffer 5 der Beschwerde). Es ist daher davon auszugehen, dass die Einstellung wegen sexueller Nötigung nicht Gegen- stand des Beschwerdeverfahrens bildet. Abgesehen davon verlangt die Strafpro- zessordnung, dass ein Rechtsmittel begründet wird. So hat die Person, die das Rechtsmittel ergreift, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (Bst. a); welche Gründe einen anderen Ent- scheid nahe legen (Bst. b) und welche Beweismittel sie anruft (Bst. c). Ausführun- gen zum Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB sowie zur Fra- 2 ge des (fehlenden) Nötigungsmittels fehlen indessen. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht ansatzweise mit den diesbezüglichen Ausführungen der Staatsanwalt- schaft auseinander, weshalb ohnehin wegen fehlender Begründung nicht darauf einzutreten ist. Eine Nachfristansetzung gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO erübrigte sich in Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist (vgl. BGE 142 IV 299 E. 1.3.4). 3. 3.1 Den Vorwürfen liegt folgendes (unbestrittenes) Rahmengeschehen zugrunde: Der Beschwerdeführer, geb. 1991, welcher gemäss den Aussagen seiner Mutter den geistigen Entwicklungsstand eines Zwölfjährigen aufweist und verbeiständet ist (vgl. Einvernahme E.________ vom 16. Februar 2022, Z. 27 f. sowie Z. 144 ff.), be- findet sich unter der Woche in der F________ (Stiftung). Seit Sommer 2019 ver- bringt er regelmässig, d.h. ca. einmal im Monat, das Wochenende beim Beschul- digten und dessen Frau, welche ein Bed & Breakfast führen. Vom 19. bis 31. Juli 2020 und vom 18. bis 23. Juli 2021 verbrachte er jeweils Sommerferien beim Be- schuldigten. Das vorliegende Verfahren kam durch die Beiständin des Beschwer- deführers in Gang. Diese meldete sich am 25. Januar 2022 auf dem Polizeiposten, nachdem sie per E-Mail von der Mutter des Beschwerdeführers darüber informiert worden war, der Beschwerdeführer habe ihr erzählt, der Beschuldigte habe ihn im Genitalbereich angefasst. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Som- mer 2020 unter Furunkeln im Genitalbereich gelitten hatte, was eine Pflege mit ei- ner antibiotischen Crème bzw. Pads erfordert hatte. Die Behandlung dauerte auch während der Ferien beim Beschuldigten an. Der Beschuldigte übernahm diese Be- handlung und berührte den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang an den Hoden. 3.2 Die Mutter des Beschwerdeführers sagte aus, sie habe dem Beschuldigten und dessen Frau gesagt, man müsse die Furunkel desinfizieren. Der Beschuldigte habe gesagt, dies sei kein Problem für ihn, weil er in der Armee Sanitäter gewesen sei; er werde dem Beschwerdeführer zeigen, wie das gehe. Die Mutter des Beschwer- deführers machte geltend, sie sei nicht davon ausgegangen, dass der Beschuldigte die Crème bzw. Pads auftragen werde, da der Beschwerdeführer zu Hause die Pflege selber gemacht habe (Einvernahme E.________ vom 16. Februar 2022, Z. 47 ff.). Der Beschuldigte sagte hingegen aus, die Mutter des Beschwerdeführers habe gesagt, ob er (der Beschuldigte) die Pads anbringen könne. Er habe die Pfle- ge nach Anleitung der Mutter gemacht (Einvernahme des Beschuldigten vom 3. März 2022, Z. 17 ff., Z. 181 ff., Z. 187 ff.). Die Ehefrau des Beschuldigten bestätigte dies (Einvernahme G.________ vom 14. März 2022, Z. 267 ff.). Der Be- schwerdeführer sagte in seiner Videoeinvernahme vom 28. Februar 2022 aus, er hätte sich die Crème selber auftragen können, das sei aber schwierig für ihn gewe- sen (10:13 Uhr). Mit Blick auf diese Ausgangslage, insbesondere die Aussagen des Beschwerdeführers selbst, ist davon auszugehen, dass die Berührungen im Som- mer 2020 im Zusammenhang mit der Pflege der Furunkel gestanden haben und der Beschwerdeführer damit einverstanden gewesen ist. Betreffend diese Hand- lungen liegt jedenfalls kein hinreichender Tatverdacht auf sexuelle Handlungen vor, 3 welche einen Tatbestand gemäss Art. 189 ff. StGB erfüllen könnten. Dies wurde auch nicht explizit geltend gemacht. 3.3 Allerdings sagte der Beschwerdeführer aus, der Beschuldigte habe ihn auch in der Zeit nach der Behandlung der Furunkel mehrmals im Genitalbereich angefasst (an den Hoden gepackt, am Penis gezogen bzw. die Vorhaut zurückgezogen und Ma- sturbationsbewegungen gemacht). Das wird vom Beschuldigten bestritten. In sei- ner Einvernahme vom 3. März 2022 sagte er aus, der Beschwerdeführer habe ihm im Sommer 2021 gesagt, er habe wieder solche «Buckel» und es hätte wieder an- gefangen. Er habe die Hoden des Beschwerdeführers leicht auf die Seite gedrückt, wie letztes Mal nachgeschaut und nichts gesehen (Z. 28 ff.). Der Beschwerdeführer sei auch einmal zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, dass es im Intimbereich stechen und weh tun würde. Der Beschwerdeführer habe sich beim Rasieren im In- timbereich wohl verletzt. Das habe der Beschwerdeführer jedenfalls so erzählt. Die kleine Verletzung habe er (der Beschuldigte) dann auch gesehen. Er (der Beschul- digte) habe die betroffene Stelle mit dem Büschel Haare wegrasiert, das sei so (Z. 79 ff.). Nach dem Rasieren sei ihm (dem Beschuldigten) in den Sinn gekom- men, dass er das vielleicht besser nicht gemacht hätte. Das habe er erst im Nach- hinein gedacht. Das habe er dem Beschwerdeführer dann auch gesagt, aber das sei viel später gewesen (Z. 101 ff.). Der Beschuldigte gab an, er habe mit dem Be- schwerdeführer Pornos konsumiert. Der Beschwerdeführer habe ihm diese zeigen wollen, weil er (der Beschwerdeführer) diese Filme auch im «F________ (Stif- tung)» angeschaut habe (Z. 225 ff.). Dies sei zweimal vorgekommen (Z. 238 f.). Weitere bzw. andere Berührungen, wie sie vom Beschwerdeführer geschildert wur- den, bestritt der Beschuldigte (vgl. Einvernahmen vom 3. März 2022, Z. 251 f., 260 ff., 270 ff., 277 ff., Z. 298 ff., vom 15. Mai 2023, Z. 42 ff., 49 ff., 61 ff., Z. 122 ff., Z. 176 ff. sowie vom 27. Juni 2023, Z. 113 ff.). Es hätten keine Übergriffe stattgefun- den. Alles sei auf die Pflege zurückzuführen. Es müsse irgendeinen Zusammen- hang mit der Institution haben. Irgendetwas sei dort passiert (Einvernahme vom 15. Mai 2023, Z. 112 ff.). Er habe dem Beschwerdeführer gesagt, er solle sich zu- sammennehmen, um zu arbeiten (Einvernahme vom 15. Mai 2023, Z. 68 ff.). Er habe ihm nicht verboten, die Katzen zu sehen (Einvernahme vom 15. Mai 2023, Z. 126 ff.). Er habe ihn im Sinne einer Ermutigung und in einem ganz anderen Zu- sammenhang am Nacken gepackt (Einvernahmen vom 3. März 2022, Z. 308 ff. sowie vom 15. Mai 2023, Z. 96 ff.). 4. Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a-e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstel- lung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbe- stand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine 4 Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu ent- scheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_220/2023 vom 7. November 2023 E. 3.3.1; 6B_790/2022 vom 15. Juni 2023 E. 4.2.1; 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 4.3.2; je mit Hinweisen). Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem Sachgericht. Die Staatsan- waltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht fest- stellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen unter Berücksichtigung des Grundsat- zes «in dubio pro duriore» jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit ge- wisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer An- klage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdi- gung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaf- ten ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweis- würdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_220/2023 vom 7. November 2023 E. 3.3.2; 6B_790/2022 vom 15. Juni 2023 E. 4.2.1). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber («Aussage-gegen-Aussage- Konstellation») und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro durio- re» in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier- Augen-Delikte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vor- liegen. Auf eine Anklageerhebung kann hingegen verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart hat und seine Aus- sagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_790/2022 vom 15. Juni 2023 E. 4.2; 6B_1306/2022 vom 13. Juni 2023 E. 2.2; 6B_130/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3). 5. 5.1 Die Videoeinvernahmen des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2022 und 13. Dezember 2022 enthalten keine konkreten Hinweise darauf, dass er den Unter- schied zwischen Wahrheit und Lüge nicht versteht. Diese Auffassung teilt auch die Staatsanwaltschaft (vgl. Vorhalt in der Einvernahme des Beschuldigten vom 15. Mai 2023, Z. 30 ff.). Zudem kamen die Aussagen des Beschwerdeführers spon- tan zustande, was für deren Glaubhaftigkeit spricht. So sagte die Mutter des Be- schwerdeführers am 16. Februar 2022 aus, sie habe am 6. Januar 2022 einen lus- tigen Film mit dem Beschwerdeführer geschaut. Im Film habe eine Frau gesagt, das sei nur zum Fummeln. Der Beschwerdeführer habe daraufhin den Fernseher ausgemacht und ihr gesagt, dass er ihr etwas erzählen müsse (Z. 42 ff.). Der Beschwerdeführer habe sich wie folgt geäussert: «A.________ [der Beschuldigte] me touche et me caresse quand je vais à la douche, il retrousse la peau du sexe. Il caresse un bon 5 moment et après il dit c’est beau ça (Z. 69 ff.). Danach habe der Beschuldigte den Beschwerdeführer im Nacken gepackt, ihn nah an seinen Kopf gezogen und ihm gesagt: «Tu ne diras pas un mot à ta mère et à Mme H.________ et ni à ma femme, sinon tu ne reverras plus les chats, de ne rien dire à ces personnes sinon tu verras ce qu’il t’arrivera» (Z. 71 ff.). Die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Videoeinvernah- men enthalten zwar nicht zahlreiche Details, aber durchaus Realitätskennzeichen. So schilderte der Beschwerdeführer zum Beispiel, dass er gezittert und kalt gehabt habe. Differenziert und glaubhaft erscheinen auch seine Aussagen, wonach er zu- erst nicht gewusst habe, dass es sich um Berührungen handle, weil er manchmal nicht wie die anderen sei. Er sei hypersensibel und habe gedacht, das sei, um ihm zu helfen. Danach habe er gemerkt, dass der Beschuldigte das mehrmals gemacht habe (Protokolle der Videoeinvernahmen vom 14. März 2022 betreffend Einver- nahme vom 28. Februar 2022, 09:31 sowie vom 16. Dezember 2022, 14:19, S. 3). Entgegen der Vorbringen des Beschuldigten sprechen diese Aussagen dafür, dass der Beschwerdeführer, jedenfalls mit der Zeit, von über die Pflege hinausgehenden Berührungen ausgegangen ist. Zumindest subjektiv hat er offensichtlich einen Se- xualbezug hergestellt. Das kommt auch in anderen Aussagen zum Ausdruck. So gab er an, im Rahmen der Berührungen durch den Beschuldigten Angst gehabt zu haben, «de se faire enculer» (Protokoll Videoeinvernahme vom 16. Dezember 2022 betreffend Einvernahme vom 13. Dezember 2022, 14.19, S. 3). Der Beschwerde- führer ging weiter davon aus, der Beschuldigte sei homosexuell und in ihn verliebt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer angab, der Beschuldigte sei immer an- gezogen gewesen und er habe kein steifes Glied beim Beschuldigten festgestellt, schliesst einen solchen Bezug nicht offensichtlich aus. 5.2 Gemäss den Aussagen seiner Mutter erzählte der Beschwerdeführer ihr bereits ca. sechs Monate nach den Furunkeln, dass der Beschuldigte ihm die Schamhaare ra- siert und gesagt habe, das verhindere die Furunkel (Einvernahme E.________ vom 16. Februar 2022, Z. 67 ff.), was die späteren Aussagen des Beschwerdeführers, wonach die Initiative vom Beschuldigten gekommen sei, bestätigt. Der Beschwer- deführer schilderte die Berührungen zudem konstant gleich. Auch wenn gewisse suggestive Einflüsse, allenfalls durch Nachfragen der Mutter, nicht ausgeschlossen werden können, fehlen konkrete und offensichtliche Hinweise, dass es sich nicht um erlebnisbasierte Aussagen handelt. Die Beschwerdekammer erkennt in den Aussagen des Beschwerdeführers bzw. seinem Aussageverhalten auch im Ver- gleich zu seinen Aussagen im Zusammenhang mit einem Familienausflug keine of- fensichtlichen Hinweise, dass er Erlebtes von anders generierten Vorstellungen (aus Pornofilmen oder Erlebnissen mit anderen Personen) nicht unterscheiden kann. Insofern teilt sie die Auffassung der Staatsanwaltschaft und des Beschuldig- ten nicht. Zwar scheint es möglich, dass die Erinnerungen des Beschwerdeführers vermischt sind. Dies auch mit Blick auf den Arztbericht von Dr. med. I.________ vom 30. Juli 2019, der sich gemäss Akten-/Telefonnotiz der Staatsanwaltschaft vom 27. März 2024 in den IV-Akten befindet und von der Staatsanwaltschaft betref- fend Diagnose zusammengefasst wiedergegeben wird. Diese Möglichkeit stellt die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend Berührungen auch ausserhalb der Pflege der Furunkel im Sommer 2020 aber nicht per se in Frage. Aus seinen Aus- sagen geht klar hervor, dass es auch später, nach der Pflege der Furunkel, zu 6 Berührungen im Intimbereich gekommen sei. Es kann deshalb nicht einfach davon ausgegangen werden, es handle sich (offensichtlich) um eine nachträglich verzerr- te Wahrnehmung/Erinnerung. Bei der Würdigung der Aussagen ist zu berücksichti- gen, dass beim Beschwerdeführer gemäss ICD-10 eine leichte Intelligenzminde- rung (F70.0) sowie eine sonstige kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen (F92.80) sowie eine kombinierte und andere Persönlichkeitsstörung (F61.0; ängstliche, unreife und paranoide Züge) diagnostiziert wurden (Akten- /Telefonnotiz der Staatsanwaltschaft vom 27. März 2024 betreffend IV-Akten des Beschwerdeführers). Die Intelligenzminderung und die damit verbundene mehr oder weniger deutliche Verlangsamung der Verarbeitung von Informationen hat zur Folge, dass sowohl bei erlebnisbegründeten als auch bei nicht erlebnisbegründeten Aussagen eher knappe, oberflächliche und detailarme Angaben zu erwarten sind (vgl. NIEHAUS, Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 437). Der Detaillie- rungsgrad seiner Aussagen spricht daher nicht per se für eine fehlende Glaubhaf- tigkeit. Ein solcher Schluss kann bei der vorliegenden Ausgangslage jedenfalls nicht im Rahmen des Vorverfahrens ohne das Vorliegen eines Glaubhaftigkeitsgut- achtens gezogen werden. Zwar hat der Beschwerdeführer Mühe, sich in der Zeit zurechtzufinden. Mit Blick auf die objektiv feststehenden Ereignisse (Pflege der Fu- runkel im Sommer 2020, letzter Besuch des Beschwerdeführers beim Beschuldig- ten am 10. bis 12. Dezember 2021) sowie die Aussagen des Beschuldigten selbst (wonach er auf Bitte des Beschwerdeführers im Sommer 2021 nachgeschaut habe, ob dieser wieder unter Furunkeln leide; Einvernahme vom 3. März 2022, Z. 28 ff.), lässt sich der Deliktszeitraum aber hinreichend eingrenzen. Es ist auch klar, um welche Handlungen es geht. Grundsätzlich bilden die Aussagen des Beschwerde- führers ein hinreichendes Anklagefundament. 5.3 Das gilt auch unter Berücksichtigung der Aussagen des Beschuldigten. Zwar er- scheinen seine Aussagen grundsätzlich ebenfalls glaubhaft. Das Vorliegen eines Missverständnisses scheint nicht ausgeschlossen. Auch ist es möglich, dass die Berührungen tatsächlich und ausschliesslich in dem vom Beschuldigten geschilder- ten Kontext stattfanden (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 3. März 2022, Z. 101 ff.). Der Beschuldigte war betreffend Intimrasur und dem gemeinsamen Konsum von Pornografie zudem von Beginn an geständig. Seine Aussagen können aber dennoch nicht als deutlich glaubhafter beurteilt werden, weshalb eine Einstel- lung nicht in Frage kommt. Es ist vorab zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seit dem Telefonat der Mutter am 6. Januar 2022 über die Vorwürfe informiert war. Er hatte daher grundsätzlich die Gelegenheit, seine Aussagen vorzubereiten. Wei- ter scheint der Beschwerdeführer teilweise zu versuchen, von sich abzulenken, und macht (bewusst) Andeutungen, wonach weitere Personen (u.a. die Eltern des Be- schwerdeführers) oder nicht näher spezifizierte Vorfälle in der Institution für die Vorwürfe des Beschwerdeführers verantwortlich sein könnten (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 3. März 2022, Z. 89 ff. und im Vergleich dazu Z. 120 ff. derselben Einvernahme sowie Einvernahme vom 15. Mai 2023, Z. 117 ff.; Einver- nahme von E.________ vom 16. Februar 2022, Z. 78 ff.). Er deutete wiederholt an, der Beschwerdeführer vermische oder erfinde wohl etwas (vgl. auch Einvernahme des Beschuldigten vom 3. März 2022, Z. 139 ff., Z. 175 f., Z. 273 f.), und erwähnte im Zusammenhang mit den Aussagen der Mutter deren psychologischen Probleme 7 (Z. 198 f.). Die Aussagen des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem ange- drohten Verbot, die Katzen zu sehen, erscheinen ausweichend bzw. ausschwei- fend. Der Beschuldigte machte hierzu in jeder seiner Einvernahme einen anderen Kontext geltend (Einvernahmen vom 3. März 2022, Z. 242 ff.; vom 15. Mai 2023, Z. 126 ff. sowie vom 27. Juni 2023, Z. 258 ff.). Auch seine Angaben im Zusam- menhang mit den auf seinem Laptop und seinem Handy aufgefundenen Fotos mit erotischem und pornografischem Inhalt überzeugen nicht (Einvernahmen vom 15. Mai 2023, Z. 297 ff. und Z. 453 ff. sowie vom 27. Juni 2023, 244 ff.). Zudem fanden sich pornografische Bilder auch zu einem Zeitpunkt auf dem Laptop, als der Beschwerdeführer nicht mehr beim Beschuldigten war (vgl. Vorhalt in der Einver- nahme des Beschuldigten vom 27. Juni 2023, Z. 244 ff.). Bei dieser Ausgangslage kann eine abschliessende Aussagewürdigung jedenfalls nicht durch die Staatsan- waltschaft erfolgen, zumal bei der Aussagewürdigung auch der persönliche Ein- druck eine entscheidende Rolle spielt. Abgesehen davon ist es unbestritten, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer mindestens einmal, nachdem die Pflege der Furunkel bereits abgeschlossen war, am Hodensack berührt und er ihm die Schamhaare rasiert hat. Mit Blick auf die Aussagen kann ein Sexualbezug nicht of- fensichtlich ausgeschlossen werden. Zudem ist es Aufgabe des Sachgerichts, bei einer solchen Ausgangslage abschliessend über die Glaubhaftigkeit der Aussagen zu entscheiden. 6. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob die vorgeworfenen Handlungen einen Straftatbestand erfüllen können. Dies wird von der Staats- bzw. Generalstaatsanwaltschaft sowie dem Be- schuldigten verneint. Am 1. Juli 2024 ist das revidierte Sexualstrafrecht in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches be- gangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist (sog. lex mitior). Mit Blick auf die hier in Frage stehenden Handlungen und persönlichen Beziehun- gen ist nicht davon auszugehen, dass das neue Recht milder ist und zur Anwen- dung gelangt. Das kann in diesem Stadium des Verfahrens indessen offenbleiben, da eine Strafbarkeit sowohl nach neuem als auch altem Recht nicht ausgeschlos- sen ist. 6.2 Der Beschuldigte wird in erster Linie verdächtigt, sexuelle Handlungen an einer geistig eingeschränkten und bedingt zur Gegenwehr fähigen Person vorgenommen zu haben (vgl. auch Formular erkennungsdienstliche Erfassung vom 3. März 2022). Es geht daher um die Frage, ob der Beschwerdeführer die Möglichkeit und Fähig- keit hatte, einem sexuellen Kontakt selbstbestimmte Grenzen zu setzen. Das Un- vermögen, frei über die eigene Beteiligung an einer konkreten sexuellen Handlung zu entscheiden und Zustimmung oder Ablehnung zu artikulieren, begründet dann eine Wehrlosigkeit im Sinn von Art. 191 StGB, wenn dieses Defizit auf eine unab- hängig von den Umständen des Sexualkontakts bestehende Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Abwehr zurückzuführen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_34/2020 vom 11. Mai 2022, E. 4.2). 8 Kennzeichnend - und für den Schutz durch Art. 191 StGB vorausgesetzt - ist eine in der Person des Opfers liegende dauerhafte Eigenschaft (kindliches Alter, geisti- ge Behinderung etc.) oder eine vorübergehende körperliche oder kognitive Beein- trächtigung (durch Schlaf, Rausch etc.), d.h. ein Schwächezustand, der das derge- stalt verwundbare Opfer dem Täter ausliefert. Somit stellt Art. 191 StGB den Miss- brauch einer vorbestehenden Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit unter Strafe (BGE 148 IV 329 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). 6.3 Wie bereits erwähnt, wurden beim Beschwerdeführer eine leichte Intelligenzminde- rung sowie eine sonstige kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emoti- onen sowie eine kombinierte und andere Persönlichkeitsstörung (F61.0; ängstliche, unreife und paranoide Züge) diagnostiziert. Die Beistandschaft des Beschwerde- führers umfasst nebst der Vermögensverwaltung auch die Überwachung seiner Gesundheit und seines Wohlbefindens (vgl. acte de nomination vom 25. März 2020). Inhalt und Umfang der Errichtungsurkunden deuten auf eine stark einge- schränkte Urteilsfähigkeit hin. Kopien der IV-Akten bzw. der von der Staatsanwalt- schaft erwähnte Bericht von Dr. med. I.________ vom 30. Juli 2019 befinden sich nicht in den Akten und es ist fraglich, ob sich aus der von der Staatsanwaltschaft zi- tierten Diagnose aus dem Jahr 2019 ein hinreichendes Bild über den geistigen Zu- stand des Beschwerdeführers hinsichtlich Wehrlosigkeit ergibt. Gemäss ICD-10- GM Version 2024 (https://klassifikationen.bfarm.de/icd-10-gm/kode-suche/ htmlgm2024/block-f70-f79.htm; besucht am 7. November 2024) liegt der IQ bei ei- ner leichten Intelligenzminderung im Bereich zwischen 50 bis 69. Das entspricht bei Erwachsenen einem Intelligenzalter von 9 bis unter 12 Jahren. Es komme zu Lern- schwierigkeiten in der Schule. Viele Erwachsene könnten arbeiten, gute soziale Beziehungen unterhalten und ihren Beitrag zur Gesellschaft leisten. Ob dies beim Beschwerdeführer tatsächlich der Fall ist, scheint aber nicht klar zu sein. So gab der Beschuldigte an, der Umgang mit dem Beschwerdeführer sei eine grosse Her- ausforderung gewesen (Einvernahme vom 15. Mai 2023, Z. 90 f.). Der Beschwer- deführer habe nicht beim Gärtner arbeiten können, weil er die Rasenmäherarbeiten nicht selber habe vornehmen können (Einvernahme vom 27. Juni 2023, Z. 47 f.). Zwar gab der Beschuldigte an, er würde den Beschwerdeführer als Person als ei- genständig beschreiben. Er sagte aber gleichzeitig aus, dieser habe einmal etwas machen können, das nächste Mal habe er dasselbe nicht machen können (Einver- nahme vom 27. Juni 2023, Z. 51 ff.). Insgesamt bestehen daher Zweifel an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers. Der Staatsanwaltschaft ist zwar zuzustimmen, dass mit Blick auf die Aussagen des Beschwerdeführers sowohl zu den Handlungen als auch seinem Pornografiekon- sum davon ausgegangen werden kann, dieser wisse, was sexuelle Handlungen seien und welche Formen es gäbe. Er war auch in der Lage, den Charakter der Handlungen einzuordnen. Offenbar war er sich im Zusammenhang mit seinem Pornografiekonsum nicht sicher, ob das Schauen gewisser Sequenzen strafbar sei, und erkundigte sich diesbezüglich beim befragenden Polizisten. Er scheint damit grundsätzlich differenzieren und verstehen zu können, dass sexuelle Handlungen verboten sein können. Das kommt auch in seiner bereits zitierten Aussage zum Ausdruck, wonach er im Rahmen der Berührungen durch den Beschuldigten Angst gehabt habe, «de se faire enculer» (Einvernahmeprotokoll vom 16. Dezember 2022, 9 14.19, S. 3). Allerdings bleibt die Frage, ob er auch fähig war, sich gegen solche Handlungen zur Wehr zu setzen. 6.4 Der Beschuldigte sagte aus, der Beschwerdeführer könne sich zur Wehr setzen, wenn er dies wolle. Er sei aber eher der Typ, der sich habe schlagen lassen. Er wisse nicht, wie weit der Beschwerdeführer sich zur Wehr setzen könne (Einver- nahme vom 3. März 2022, Z. 157 ff.). Diese Aussagen sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Berührungen gemäss seinen Aussagen geschehen liess, obwohl er Angst vor schlimmeren Übergriffen hatte, können möglicherweise darauf hindeuten, dass er zwar den Charakter der Handlungen, jedenfalls mit der Zeit, einordnen konnte, aber unter Umständen nicht in der Lage war, sich angemessen dagegen zur Wehr zu setzen, was im Zusammenhang mit seinem geistigen Zu- stand stehen kann. Der Beschwerdeführer sagte beispielsweise an der Videoein- vernahme vom 28. Februar 2022 aus, er habe vor Nervosität gezittert (09:28). Er habe es akzeptiert und nicht gewusst, was machen (09:50). An der Videoeinver- nahme vom 13. Dezember 2022 gab er an, er sei nicht einverstanden gewesen, aber habe den Beschuldigten nicht gehindert; wenn er nein gesagt habe, habe der Beschuldigte darauf bestanden (14:19). Mit Blick darauf sowie die vorerwähnten Aussagen des Beschuldigten bestehen Hinweise, dass der Beschwerdeführer (ko- gnitiv) allenfalls nicht in der Lage war, sich zur Wehr zu setzen, und der Beschul- digte dies wusste. Bei dieser Ausgangslage erscheint die Einstellung wegen Schändung derzeit ausgeschlossen, zumal im Zusammenhang mit der Wider- standsfähigkeit weitere Abklärungen möglich sind. Die Beurteilung der Wider- standsfähigkeit ist vorliegend heikel und ergibt sich nicht offensichtlich aus den ak- tuell vorliegenden Akten. Vorbehältlich neuer, in eine andere Richtung weisender Untersuchungsergebnisse wird es daher die Aufgabe des Sachgerichts sein, ab- schliessend über die Strafbarkeit zu entscheiden. Entsprechend ist die Einstellungsverfügung insofern aufzuheben und die Staats- anwaltschaft wird angewiesen, das Verfahren im Sinne der Erwägungen weiterzu- führen bzw. allfällig Anklage zu erheben. 7. Weiter scheint es mit Blick auf die Aussagen des Beschwerdeführers nicht ausge- schlossen, dass er sich zumindest zu Beginn in einem Irrtum über die Natur der (sexuellen) Handlungen befunden hat oder er unvermittelt mit einem Übergriff kon- frontiert worden ist (der Beschuldigte habe ihn an den Hoden gepackt). Dabei kann es sich um Fälle einer «einfachen» Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung handeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_34/2020 vom 11. Mai 2022 E. 4.2.). Sollte daher eine Schändung verneint werden, gilt es zu prüfen, ob allenfalls eine Verurteilung wegen sexueller Belästigung in Betracht kommt (vgl. auch BGE 148 IV 329, E. 5.2 f.). 8. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers und dessen Mutter noch aus anderen Aktenstücken ergeben sich konkrete Anhaltspunkte, wonach der Beschul- digte eine Notlage oder Abhängigkeit des Beschwerdeführers ausgenutzt hat. Es kann in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen der Generalstaatsan- waltschaft in ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2024 verwiesen werden. Einzig die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2019 bis 2021 in der Regel 10 einmal im Monat ein Wochenende sowie zweimal einen Teil der Sommerferien beim Beschuldigten verbrachte hatte, begründet offensichtlich noch kein tatbe- standsmässiges Abhängigkeitsverhältnis oder eine Notlage. Solches wird vom Be- schwerdeführer auch nicht substantiiert vorgebracht. Insofern erscheint ein Schuld- spruch wegen Ausnützens der Notlage (Art. 193 StGB) unwahrscheinlich, weshalb eine Weiterführung des Verfahrens bzw. Anklageerhebung mit Blick auf diesen Tatbestand nicht zu erfolgen hat. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen grösstenteils durchgedrungen. Entsprechend trägt der Kanton Bern die Verfah- renskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). 9.2 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wo- nach die Parteien im Falle einer Kassation auch im Beschwerdeverfahren An- spruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen haben (vgl. GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinwei- sen, sowie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessord- nung, 2011, N. 580). Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt D.________, wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht bestimmt (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). Eine Rückzahlungspflicht für die Entschädigung des Beschwerdeverfahrens entfällt (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1bis StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, Fürspre- cherin B.________, für das Beschwerdeverfahren wird ebenfalls am Ende des Ver- fahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Eine Rückzahlungspflicht für die Entschädigung des Beschwer- deverfahrens entfällt (Art. 135 Abs. 4 StPO). 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Ver- fügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 27. März 2024 wird insofern aufgehoben, als eine Einstellung bezüglich des Tatbestands der Schän- dung erfolgt ist. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Verfahren im Sinne der Erwägungen weiterzuführen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt D.________, wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwalt- schaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Eine Rückzahlungspflicht für die Entschädi- gung des Beschwerdeverfahrens entfällt. 4. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, Fürsprecherin B.________, für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Eine Rückzahlungspflicht für die Entschädi- gung des Beschwerdeverfahrens entfällt. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecherin B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin J.________ (mit den Akten – per Einschreiben) 12 Bern, 14. November 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 13