156 StGB darstellt. 5.6 Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Betrugs, Nötigung und Erpressung zu Recht nicht an die Hand genommen. Es ist klarerweise kein Straftatbestand erfüllt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen.