Auch hinsichtlich der Rüge der unverhältnismässig hohen Vorlageprovisionsgebühr fehlt es an der strafrechtlichen Relevanz. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Erhebung der Vorlageprovisionsgebühr nicht per se rechtswidrig ist und es der Beschuldigten grundsätzlich freisteht, in welcher Höhe sie Verzollungskosten erhebt, zumal der Preisüberwacher mit ihr bisher keine einvernehmlichen Regelungen über die Reduktion der Gebühren getroffen hat (vgl. E.5.5.2). 5.5.5 Auch in Bezug auf die Vorwürfe der Erpressung und Nötigung kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden.