Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich offenbar bereits um das zweite Paket innerhalb eines Jahres handeln soll, bei dem angeblich ungerechtfertigte Gebühren beim Beschwerdeführer erhoben worden sein sollen. Bei der Frage, ob die nachträglich in Rechnung gestellten Gebühren tatsächlich geschuldet sind, handelt es sich denn um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit. Auch hinsichtlich der Rüge der unverhältnismässig hohen Vorlageprovisionsgebühr fehlt es an der strafrechtlichen Relevanz.