Für den Beschwerdeführer war von Anfang an klar, dass es sich bei den angefallenen CHF 32.60 um zusätzliche Gebühren handelte, die durch die Zollanmeldung entstanden sind. Entsprechend tätigte der Beschwerdeführer die Zahlung der Gebühren im Wissen darum, dass es sich dabei um Verzollungskosten handelte, womit er sich nicht in einem Irrtum befunden hat. Ohnehin war dem Beschwerdeführer dieses Vorgehen aus einem früheren Vorfall bekannt, wie er in der Beschwerde selber ausführt. Darüber hinaus würde es auch am subjektiven Tatbestand fehlen.