Das der Beschuldigten vorgeworfene Verhalten erfüllt den objektiven Tatbestand des Betrugs offensichtlich nicht. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Beschuldigte arglistig irregeführt und so zu einem Verhalten bestimmt worden sein soll, wodurch er sich selbst am Vermögen geschädigt haben soll. Für den Beschwerdeführer war von Anfang an klar, dass es sich bei den angefallenen CHF 32.60 um zusätzliche Gebühren handelte, die durch die Zollanmeldung entstanden sind.