Ob die falsche Zollanmeldung tatsächlich auf Fehler der Beschuldigten oder des Versenders zurückzuführen ist, kann anhand der Aktenlage nicht beurteilt werden. Es ist jedoch festzuhalten, dass selbst wenn die Beschuldigte die fehlerhafte Zollanmeldung zu verantworten hätte, dies für sich allein noch kein betrügerisches Verhalten begründen würde. Das der Beschuldigten vorgeworfene Verhalten erfüllt den objektiven Tatbestand des Betrugs offensichtlich nicht.