5 5.5.4 Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht festgehalten hat, ist das Vorgehen der Beschuldigten betreffend die Berechnung der Mehrwertsteuer und die Erhebung der Vorlageprovisionsgebühr in strafrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Vielmehr deutet alles darauf hin, dass es aufgrund der unklaren Deklaration des Versenders zu einer fehlerhaften Zollanmeldung durch die Beschuldigte gekommen ist.