Gestützt auf diesen Wert wurde eine Mehrwertsteuer von CHF 6.70 berechnet. Da die Mehrwertsteuer vorgängig durch die Beschuldigte bezahlt werden musste, erhob diese in der Folge eine Vorlageprovisionsgebühr in der Höhe von CHF 25.70. Insgesamt wurden dem Beschwerdeführer daher Gebühren von CHF 32.60 für die angefallene Mehrwertsteuer und die dadurch erhobene Vorlageprovisionsgebühr in Rechnung gestellt.