4 5.5.2 Gemäss Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ist grundsätzlich jede Sendung aus dem Ausland zoll- und mehrwertsteuerpflichtig (vgl. Art. 52 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]). Die Mehrwertsteuer wird auf dem Entgelt berechnet, wenn die Gegenstände in Erfüllung eines Veräus- serungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt werden (Art. 54 Abs. 1 MWSTG). In die Bemessungsgrundlage sind einzubeziehen, soweit nicht bereits darin enthalten: