Für die Berechnung seien nur die von ihm bezahlten CHF 57.16 (Artikel inkl. Versand) massgebend und nicht der erfundene Wert von CHF 83.00. Bei fehlendem Incoterm könnten zwar die effektiven Frachtkosten auf den Warenwert addiert werden, jedoch handle es sich um betrügerisches Verhalten, wenn ein erfundener Betrag eingetragen werde, um den Gesamtbetrag über die von der Mehrwertsteuer befreite Grenze zu treiben. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Beschuldigte systematisch zu viel deklariere, damit sie ihre ungerechtfertigte Vorlageprovisionsgebühr einfordern könne.